Eigenverwaltung in Insolvenzverfahren
Eigenverwaltung

Stabilisieren und sanieren

Gerade die Eigenverwaltung als Sonderform eines Insolvenzverfahrens kann ein geeignetes Instrument sein, ein Unternehmen zu stabilisieren und zu sanieren, und auf diese Weise zu für den Eigentümer zu erhalten.

 

Seit 2012 das ESUG in Kraft getreten ist, das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, haben es Unternehmen, die in die Krise geraten sind, deutlich leichter und vor allem selbst in der Hand, einen Sanierungsplan umzusetzen. Zwei Verfahren hat der Gesetzgeber ermöglicht: die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren.

 

Entscheidend: Klare Kommunikation und ordnungsgemäße Abwicklung

B+O hat zahlreiche Sanierungsvorhaben in Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren als Sachwalter begleitet, daher wissen wir, wie wichtig bei diesen Projekten die ordnungsgemäße Abwicklung sowie eine transparente und klare Kommunikation mit allen Beteiligten sind.

 

Ein wichtiges Gremium bei der Eigenverwaltung ist der vorläufige Gläubigerausschuss. Er stellt sicher, dass das beantragte Verfahren nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Außerdem hat er ein Vorschlagsrecht für den Sachwalter. Nach unserer Erfahrung mit ESUG-Verfahren sind diese nur mit Unterstützung des vorläufigen Gläubigerausschusses durchführbar. Sie funktionieren dann am besten, wenn Geschäftsführung und Sachwalter sich laufend abstimmen.

Betriebsfortführung

Beste Bedingungen für alle schaffen. Das geht nur mit Erfahrung, wirtschaftlichem Sachverstand und kaufmännischem Geschick.

Übertragende Sanierung

Perspektiven schaffen und Werte erhalten. Davon profitieren alle Verfahrensbeteiligten.